THW-Aufgaben nach THW-Gesetz §1

Das THW leistet technische Unterstützung insbesondere


1. auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
2. auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.

Aufgaben im Detail:

1. technische Hilfe im Zivilschutz,
2. Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
3. Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
4. Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.

www.gesetze-im-internet.de/thw-helfrg/__1.html


THW-Fachberater anfordern

Im Einsatzfall entsendet das THW eigene Fachberater in die jeweiligen Führungsstellen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, um die Einsatzleitung hinsichtlich der THW-Einsatzoptionen beraten zu können.

Aufgabe des Fachberaters THW ist die Beratung der Einsatzleitung über die Einsatz- und Unterstützungsmöglichkeiten durch die Fachgruppen des THW. Darüber hinaus beraten diese Fachberater aber im Rahmen ihrer Expertise auch im Hinblick auf das taktische Vorgehen bei der Gefahrenabwehr.

Fachberater des THW verfügen über eine abgeschlossene Zugführer- und Fachberaterausbildung, die sie zur Arbeit in Stabsstrutkuren und zur Beratung über die Möglichkeiten des THW befähigt. Darüber hinaus nehmen sie an den Übungen und Lehrgängen der Stäbe teil, um sich bereits im Vorfeld von Einsätzen in den Stab zu integrieren.

Fachberater können aber auch bereits im Vorfeld die möglichen Anforderer im Hinblick auf Unterstützungsmöglichkeiten und die Zusammenarbeit beraten.


Kosten – kein Risko mehr für Anforderer!

(NEU seit 2020)

Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
§ 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen

(1) Das Technische Hilfswerk kann für seine im Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unterstützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, Auslagen erheben. Auf die Erhebung von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge.

 

Die Auslagenerstattung ginge insbesondere dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn

1.ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer oder einem Dritten zusteht oder

2.sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem Dritten verzichtet.

 

 

(2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durchführung einer Amtshilfe eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleistete technische Unterstützung Gebühren und Auslagen erheben

1.bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat,

2.soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht,


a)bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder


b)bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer oder einem anderen Verfügungsberechtigten, es sei denn, dass die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der oder des Verfügungsberechtigten ausübt,

 

3.bei einer oder einem Dritten, zu deren oder dessen Gunsten die technische Unterstützung geleistet wurde, sofern diese oder dieser der Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/thw-helfrg/__6.html


Kosten/Auslagen gemäß

THW-Abrechnungsverordnung - THW-AbrV

(Kein Risiko mehr für Anforderer!)


Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks

 

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4667.pdf%27%5D__1635589990461

 

Im Alarmfall:
Alarmierung über die

integrierte Leitstelle (ILS)

Freudenstadt 

Tel. 07441 9111660



Planbare Hilfeleistungen oder sonstige Anfragen bitte per E-Mail oder telefonisch direkt an den Ortsverband hier